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mySniper ®

August 14, 2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Eintragung Ihrer Marke ist kein Widerspruch nach § 42 MarkenG erhoben worden. Eine entsprechende Angabe habe ich in das Register aufgenommen.

Mit freundlichen Grüßen
Markenstelle für Klasse 35

(Sigel) (Unleserlich)

Eigentlich ist heute ein Tag an dem ich gar nicht so viel fressen kann, wie ich kotzen will, aber der Brief des Deutschen Patent- und Markenamts, der Zuhause auf mich wartete, hat mich dann doch besänftigt. mySniper ist nun eine eigetragene Marke. Roxor, hat nur bald ein Jahr von Anmeldung bis Ende der Widerspruchsfrist, in der jeder dahergekommene Lump mir meinen Namen streitig machen kann, gedauert.

mySniper ®

13 Kommentare

Stefan ·

Hezrlichen Glückwunsch!

lemming ·

Danke!

IcyT ·

Hey lemming,
Lass aber nicht gleich arme Studenten abmahnen, wenn sie ausversehen gegen dein Markenrecht verstoßen, sondern schreibe ihnen erstmal eine freundliche E-Mail. Es könnte ja sein, dass sie das einfach nicht gewusst haben und gern bereit sind es von ihrer Seite zu entfernen.
Damit habe ich nämlich Erfahrung machen müssen und das ist gar nicht schön Ach übrigens: Gratuliere

lemming ·

Ich halte nichts von ziviler Rechtsverfolgung. Also keine Sorge. Wenn jemand umsonst Werbung für mich macht, dann habe ich kein Problem damit. Ich habe das nur gemacht, damit keiner auf die Idee kommt sich den Namen schützen zu lassen um einen höheren Markenschutz zu bekommen, als meine Domains.

Pepino ·

Einzelhandelsdienstleistungen? … also könnte ich z.B. ein Waffengeschäft eröffnen, dieses mySniper nennen und es würde Deine Marke nicht berühren… oder?

lemming ·

Mal nachkuggen…
Ja, könntest du machen.

Pepino ·

Wobei ich natürlich niemals die aus USA bekannte Sniper-Szene unterstützen würde

lemming ·

Niemals!

RA Michael Seidlitz ·

Herzlichen Glückwunsch,

zugleich aber ein gut gemeinter Rat von mir:

Wenn Du über einen längeren Zeitraum hinweg unbeanstandet die Nutzung Deiner Marke durch Dritte duldest, riskierst Du, unter Umständen Dein Markenrecht zu verwirken.

Dies könnte zur Folge haben, dass Du zu einem späteren Zeitpunkt einem anderem Wettbewerber nicht mehr die unbefugte Benutzung Deiner Marke untersagen kannst bzw. darfst, weil jener dann möglicherweise zu Recht den Einwand der Verwirkung erheben könnte.

Abmahnungen durch Markeninhaber wegen unbefugten Markengebrauchs durch Dritte erfolgen daher in der Regel nicht aus Boshaftigkeit oder Geldgier, sondern in erster Linie um den Markenschutz zu bewahren, weil dieser andernfalls bei zunehmender Verwässerung der Marke letztlich verloren gehen könnte.

OLG München
Urteil vom 11. September 2003
AZ: 29 U 3650/03

Die Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche

Der Einwand der Verwirkung, den die Beklagte geltend gemacht hat, greift durch (§ 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB), weshalb dahinstehen kann, ob der Klägerin die geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche nach § 14, § 15 MarkenG im Übrigen zustehen.

1. § 21 Abs. 4 MarkenG ist im Streitfall neben § 21 Abs. 2 MarkenG, dessen Voraussetzungen wohl nicht erfüllt sind, anwendbar. Es kann dahinstehen, ob für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung unbeschadet des Wortlauts des § 21 Abs. 4 MarkenG kein Raum ist, soweit durch § 21 Abs. 1 MarkenG die zwingenden Vorgaben von Art. 9 Abs. 1 der Ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken 89/104/EWG (im Folgenden: Markenrichtlinie) umgesetzt werden und soweit das Markengesetz von der durch Art. 9 Abs. 2 Markenrichtlinie eröffneten Option Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 21, Rdn. 7). Sowohl Art. 9 Abs. 1 Markenrichtlinie als auch Art. 9 Abs. 2 Markenrichtlinie betreffen die hier nicht einschlägige Konstellation, dass Ansprüche gegen den Bestand oder die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke geltend gemacht werden (vgl. Ströbele/Hacker aaO Rdn. 6, 7). Bei § 21 Abs. 2 MarkenG handelt es sich um eine ausschließlich nationale Vorschrift (vgl. Ströbele/Hacker aaO § 21, Rdn. 9) mit der Folge, dass jedenfalls neben § 21 Abs. 2 MarkenG die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen gemäß § 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB anwendbar bleiben (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, Sonderheft Bl.f.PMZ 1994, 73, rechte Spalte).

2. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen der Verwirkung gemäß § 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB vor. Für eine Verwirkung nach § 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungs- bzw. Firmenlöschungsanspruch ist erforderlich, dass durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglich hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1163 - CompuNet/ComNet; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 21, Rdn. 25).

a) Das Erfordernis einer länger dauernden ungestörten Benutzung der Kennzeichnung “F. B. AG” seitens der Beklagten ist im Streitfall erfüllt. Die Satzung der Beklagten datiert vom 21.01.1997. Die Beklagte ist am 07.05.1997 ins Handelsregister beim Registergericht München eingetragen worden (Anlage K 11); die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung ist in der Süddeutschen Zeitung vom 20.05.1997 erfolgt (Anlage B 14). Bis zur Abmahnung vom 22.11.2002 (Anlage K 13) hat die Beklagte die nunmehr beanstandete Kennzeichnung “F. B. AG” ungestört - mehr als fünf Jahre - benutzt.

b) Bei der gebotenen Wahrung ihrer Interessen hätte die Klägerin die beanstandete Kennzeichnung auf Seiten der Beklagten erkennen müssen und dies auch unschwer zeitnah tun können; gleichwohl ist sie bis zu der genannten Abmahnung untätig geblieben; deswegen durfte die Beklagte mit der Duldung ihres Verhaltens seitens der Klägerin rechnen (vgl. BGH WRP GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; BGH WRP 1990, 229, 231 - Commerzbau). Im Hinblick darauf, dass die Klägerin branchenübergreifenden Schutz des Zeichens “F.” beansprucht, trifft sie bei der gebotenen Wahrung ihrer Interessen eine Marktbeobachtungslast grundsätzlich in allen Bereichen, in denen sie ihr Recht durchsetzen will (vgl. BGH GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 17, Rdn. 6; Ströbele/Hacker aaO § 21, Rdn. 54). Bei der gebotenen Marktbeobachtung hätte die Klägerin die beanstandete Kennzeichnung auf Seiten der Beklagten auch unschwer zeitnah erkennen können. Denn, wie unstreitig ist, ist die angegriffene Unternehmensbezeichnung der Beklagten seit 1998 im Telefonbuch von München in unmittelbarer Nähe zur geschützten Bezeichnung der Klägerin aufgeführt (vgl. Anlage B 6; BGH WRP 1990, 229, 231 - Commerzbau; Hacker/Ströbele aaO § 21, Rdn. 55). Jedenfalls die Durchsicht des Telefonbuchs derjenigen Stadt, in der die Klägerin ansässig ist, ist dieser bei der ihr obliegenden Marktbeobachtungslast zuzumuten (vgl. BGH WRP 1990, 229, 231 - Commerzbau). Aus dem Untätigbleiben der Klägerin unter diesen Umständen durfte die Beklagte, zumal unter Berücksichtigung des Branchenabstands, davon ausgehen, dass ihre Kennzeichnung seitens der Klägerin nicht beanstandet werde.

c) Durch die Benutzung der beanstandeten Kennzeichnung ist auch ein schutzwürdiger wettbewerblicher Besitzstand mit beachtlichem Wert für die Beklagte entstanden (vgl. BGH GRUR 1993, 913, 915 - KOWOG). Diese hat unter der beanstandeten Kennzeichnung, wie sie mit Schriftsatz vom 09.04.2003 dargelegt hat - die betreffenden Zahlen sind unbestritten geblieben - seit 1998 beträchtliche Umsätze, seit 1999 in mehrfacher Millionenhöhe, erwirtschaftet und auch Anzeigen geschaltet (vgl. Anlagenkonvolut B 16). Die Beklagte hat sich bei ihren Geschäftspartnern im Bereich derartiger Immobilienprojekte, wie dies insbesondere durch das mit Schriftsatz vom 09.04.2003 vorgelegte Schreiben der Kreissparkasse G. vom 07.06.2001 (Anlage B 15) belegt ist, einen Goodwill erarbeitet, der mit ihrer Kennzeichnung verbunden ist. Der Annahme eines wertvollen Besitzstandes steht auch nicht entgegen, dass sich die Beklagte mit ihren Geschäftstätigkeiten im Immobiliensektor (vgl. Anlage B an einen relativ kleinen Kreis von Kunden, namentlich Investoren wendet (vgl. BGH aaO - KOWOG).

http://www.aufrecht.de/index.php?id=2783

lemming ·

Wow, kostenlose Rechtsberatung in meinem Blog. Ich hab’s jetzt nicht ganz gelesen, aber angenommen jemand hat die Domain my-sniper.com - schon bevor ich die Marke angemeldet hatte registriert. Muss ich jetzt gegen den vorgehen? AFAIK nicht, oder?

RA Michael Seidlitz ·

Das kann man so pauschal leider nicht sagen.

Es kommt unter anderem darauf an, wer (z.B. Privatmann – Unternehmer) die andere Domain (z.B. Familienname - Gattungsbegriff) in welcher Absicht (private Nutzung - geschäftliche Nutzung - Behinderungsabsicht / Domain-Grabbing) registriert hat und wofür benutzt (private Nutzung – geschäftliche Nutzung ; ähnliches Waren- / Dienstleistungsangebot - verschiedenes Waren- / Dienstleistungsangebot und noch Vieles mehr).

Ganz allgemein lässt sich sagen, dass im Kennzeichenrecht der Grundsatz der Priorität gilt (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst).

Es ist daher keineswegs so, dass - was die meisten aber zu Unrecht glauben - der Inhaber einer früher registrierten Domain diese grundsätzlich an den Inhaber einer - auch erst nachträglich angemeldeten und eingetragenen - Marke abgeben müsse könne, weil jener durch die Markeneintragung - vermeintlich - bessere Rechte habe.

Dies ist pauschal so nicht richtig.

Nur unter bestimmten Umständen gibt es Durchbrechungen vom Grundsatz der Priorität, wenn der andere ausnahmsweise doch bessere Rechte hat.

Im konkreten Einzelfall ist dies aber immer sehr schwierig festzustellen und zu bewerten, weil einfach zu viel berücksichtigt werden muss, was sich abstrakt und kurz nur sehr schwer darstellen lässt.

g3no ·

Die News erinnert mich wieder an deine doch nun schon astronomisch hohen Schulden für Werbung die mittlerweile aufgelaufen sein sollten :-()

lemming ·

Achso die. Ja da muss ich mal schauen ob mal wieder fünf Euro zusammen gekommen sind

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