Udo Vetter vom Law Blog hat mir in Sachen Kommentar-Spam als Werbekosten verrechnen geantwortet.
Geld gibt es eher nicht, zumindest nicht ohne ausdrückliche Regelung wohl (etwa in den AGB der Webseite, die dann aber Vertragsbestandteil geworden sein müssten, aber von welchem Vertrag?, weiteres Problem: Höhe der Werbungskosten, wenn keine Anzeigenpreisliste veröffentlicht wurde); man könnte allenfalls argumentieren, dass ein werbender Kommentar nach der Verkehrssitte den Rückschluss auf einen entsprechenden Willen des Werbenden zum “Schalten einer Anzeige” zulässt. Das geht aber im Regelfall wohl zu weit, so dass man sich hier mit Unterlassungs-, Schadensersatz- und ggf. Gewinnabschöpfungsansprüchen begnügen müsste. Diese wiederum sind schwer durchsetzbar.
Er fügte in einer zweiten Mail noch hinzu:
(…)Im Ergebnis ist es eher so, dass man mit einer Rechnung nicht durchkommen wird - selbst wenn die Kostenpflicht auf der Seite vermerkt ist. Aber es käme, wie immer in juristischen Dingen, auf den Versuch an.
So gesehen bleibt nur noch der Abschreckungsfaktor, den Martin Röll bei seinen ungeliebten Werbekunden hat. Aber wer in dem Business ist, der schreckt auch nicht vor so etwas zurück.

0 Kommentare