Platte tot, System kaputt und keine Sicherung vorhanden. Mir sind in meiner Laufbahn als Informatiker auch schon Handgranaten große Schweißperlen auf der Stirn gestanden, als ein Raid sich unter jämmerlichem gepiepse, verabschiedet hatte.
Rückendeckung gibt es jetzt von einem Oberlandesgericht. Glaube ich zumindest (bin ja kein Uli Vetter).
1. Nach § 280 Abs. 1 BGB ist eine Schadensersatzpflicht dann begründet, wenn ein Vertragspartner ihm obliegende Pflichten verletzt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Teilweise wird in der Rechtsprechung vertreten, daß eine unterlassene Datensicherung bei Arbeiten an Systemen der elektronischen Datenverarbeitung, die im gewerblichen Bereich eingesetzt werden, keine Pflichtverletzung darstellt, da es zu den Selbstverständlichkeiten des Betriebs solcher gewerblich genutzter Anlagen gehörte, daß regelmäßig und zuverlässig eine geeignete, lückenlose Datensicherung erfolgte. Dies dürfe von Auftragnehmern bei der Ausführung von Arbeiten an solchen Anlagen auch als selbstverständlich vorausgesetzt werden (OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 554; ähnlich OLG Köln NJW-RR 1994, 1262). Nach einer engeren Auffassung ist der Werkunternehmer dagegen verpflichtet, auch bei gewerblich genutzten Anlagen, sich entweder einer zuverlässigen Datensicherung zu vergewissern oder diese selbst durchzuführen, wenn Eingriffe im System vorgenommen werden, weil diese zu Datenschäden führen können (vgl. OLG Köln a.a.O.).
Vergleich hierzu auch mein Artikel über die IT, die sich alles erlauben darf. Die Judikative traut Computer-Systeme, die nur darauf warten millionenschwere Entwicklerdaten ins Nichts zu verpuffen, wohl auch nicht. Aus eigener Erfahrung?

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ICH WILL KEKS